3.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2025 betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.