2. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen unter Auflage von geeigneten und durch das Zwangsmassnahmengericht festzulegenden Ersatzmassnahmen." Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Matthias Michlig. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2025 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.