Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.44 (HA.2025.88; STA.2025.898) Art. 71 Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führerin Wohnort unbekannt z.Zt.: Zentralgefängnis […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Michlig, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. Februar 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerde- führerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Raubs (eventualiter qualifizierter räuberischer Erpressung), Freiheitsberaubung oder Entfüh- rung, versuchter Erpressung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Sach- beschädigung. 2. Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Februar 2025 festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Februar 2025 mit Verfü- gung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vor- instanz) vom 14. Februar 2025 einstweilen bis am 12. Mai 2025 in Unter- suchungshaft versetzt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 18. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2025 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft zu ent- lassen unter Auflage von geeigneten und durch das Zwangsmassnahmen- gericht festzulegenden Ersatzmassnahmen." Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Matthias Michlig. 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2025 unter Hin- weis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehm- lassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2025 betreffend die Anordnung der Unter- suchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind auf- zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatz- massnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. 3.2. Für die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines drin- genden Tatverdachts zu prüfen ist, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2.2 verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden machte im Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft vom 13. Februar 2025 (Ziff. II.1) in Bezug auf folgende Vor- kommnisse einen dringenden Tatverdacht geltend: - Am 18. Dezember 2022 in B._____ begangener qualifizierter Raub und Freiheitsberaubung; -4- - Am 12. Dezember 2022 im Raum Y._____ begangene versuchte Er- pressung; - Am 21. Januar 2023 im Zug am Bahnhof B._____ begangene Hinde- rung einer Amtshandlung; - Am 18. August 2023 in Glarus begangene Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die einzelnen Vorkommnisse zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Taten (teilweise) anerkenne oder ein überzeugendes Beweismittel vorliege (übereinstimmende DNA). 3.4. Die Vorinstanz hielt fest, auch wenn seitens der Beschwerdeführerin zu den konkreten Vorwürfen kein Geständnis vorliege, sei aus den Akten und auch den Aussagen der Beschwerdeführerin klar, dass diese an allen zur Last gelegten Vorfällen beteiligt gewesen sei. Es sei Aufgabe des Sachrichters in die Details zu gehen, der dringende Tatverdacht bezüglich sämtlicher von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachter Delikte sei klar zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 2.2). 3.5. Die Beschwerdeführerin verzichtete sowohl mit Stellungnahme vom 14. Februar 2025 (Ziff. II) als auch mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 (Rz. 9) ausdrücklich auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, wes- halb darauf unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in E. 2.2 der angefochtenen Verfügung nicht einzugehen ist. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den von der Staatsan- waltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtge- fahr zu Unrecht bejaht (Beschwerde, Rz. 10 ff.) 4.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist auf- grund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbin- -5- dungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stell- vertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstan- denen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre, kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtli- che Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzel- falls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundes- gerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. Sep- tember 2022 E. 4.1). 4.3. Die Vorinstanz zog in Erwägung, gegen die Beschwerdeführerin laufe seit dem Jahr 2022 ein Strafverfahren, was dieser auch bekannt sei. Sie habe keinen festen Wohnsitz und Vorladungen hätten ihr polizeilich zugestellt oder per E-Mail zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der Schlusseinver- nahme vom 29. November 2024, wie auch der Konfrontationseinvernahme vom 16. Januar 2024, habe sich die Beschwerdeführerin entzogen. Es be- stehe damit nicht nur die theoretische Gefahr, dass sich die Beschwerde- führerin den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte. Die Beschwerde- führerin habe den Tatbeweis erbracht, dass sie sich den Strafverfolgungs- behörden nicht zur Verfügung halte und unter anderem die Schlusseinver- nahme verunmögliche und damit auch die Anklageerhebung und den Ab- schluss des Verfahrens zumindest erheblich verzögere. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dies solle in Zukunft anders sein und sie wolle sich in Zukunft der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung halten, erschienen unter den Gesamtumständen als reine Lippenbekenntnisse. Unter diesen Umständen sei die Fluchtgefahr zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 2.3). 4.4. Das Risiko einer Flucht der Beschwerdeführerin ins Ausland wird weder von der Staatsanwaltschaft Baden noch durch die Vorinstanz in Betracht gezogen. Da hierzu auch keine Anhaltspunkte bestehen, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob bei der Beschwerdeführerin insofern Fluchtgefahr besteht, als sie sich durch Untertauchen im Inland dem Strafverfahren entziehen könnte. -6- 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführerin wird qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB) bzw. eventualiter qualifizierte räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB), Freiheitsberaubung oder Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), versuchte Er- pressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Hinderung ei- ner Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Freilich obliegt es dem Sachgericht, im Falle einer Verurteilung eine dem Verschulden gerecht werdende Strafe zuzumessen (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Gleichwohl ist mit der Staatsanwalt- schaft Baden (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Ziff. II.2) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine mehrjährige Frei- heitsstrafe zu gewärtigen hat. Dies stellt grundsätzlich einen nicht unerheb- lichen Anreiz zum Untertauchen im Inland dar (vgl. Urteil des Bundesge- richts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.3). 4.5.2. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin, hat aber hierzulande keinen fes- ten Wohnsitz. So lebte sie im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Anhaltung vom 21. Dezember 2022 im C._____ in QR._____ (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2023 [Beilage 3 zum Antrag auf Anordnung von Un- tersuchungshaft], S. 2), danach gemäss eigenen Angaben bei einem Kol- legen in B._____ (Einvernahme vom 19. Januar 2023 [Beilage 8 zum An- trag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Frage 3) und in QS._____ bei ihrer Mutter (Rapport der Kantonspolizei Glarus vom 6. November 2023 [Beilage 10 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 4). Per 16. Mai 2024 meldete sie sich von der Gemeinde QS._____ nach Unbe- kannt ab und auch ihre Beiständin wusste am 1. Oktober 2024 nicht, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Oktober 2024 [Beilage 11 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]). Nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin wohnte diese – trotz Abmeldung von der Gemeinde QS._____ nach Unbe- kannt – bis zum Umzug ihrer Mutter am 6. Februar 2025 hin und wieder bei ihrem Freund, bei ihrer Mutter oder bei einer Freundin, bevor sie dann bis zur Nacht vom 11./12. Februar 2025 während zirka eineinhalb Wochen frei- willig im Kantonsspital Glarus für einen Alkoholentzug weilte (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Fragen 15 ff.). Mit Blick auf diese unsteten Le- bensverhältnisse in den letzten Jahren erscheint die Aussage der Be- schwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie bei einer Entlassung aus der Haft konstant bei ihrem Freund wohnen würde, bis sie eine eigene Woh- nung gefunden hätte (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Bei- lage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Fragen 20 und 21). Zwar trifft zu, dass ein gefestigter und gemeldeter Wohnsitz in der Schweiz für sich allein nicht geeignet ist, einen behördlichen Zugriff zu -7- garantieren. Ein solcher kann aber geregelte und gefestigte Lebensverhält- nisse indizieren, die ein Untertauchen weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall, umso weniger, als auch keine beruflichen Bindungen bestehen und die Be- schwerdeführerin den von ihr behaupteten regelmässigen Kontakt zu ihren drei Kindern weder belegt noch glaubhaft schildert. Vielmehr führt die Be- schwerdeführerin lediglich aus, sie könne ihre drei Kinder jeden zweiten Dienstag besuchen und mit ihnen telefonieren, bringt jedoch gerade nicht vor, dass dies tatsächlich auch geschieht (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft], Frage 18). 4.5.3. Mit der Vorinstanz ist zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beachten, dass diese weder an die Konfrontationseinvernahme vom 16. Januar 2024 noch an der Schlusseinvernahme vom 29. November 2024 zugegen war. Dabei sprechen zumindest die widersprüchlichen Aussagen der Beschwer- deführerin betreffend ihre Abwesenheit an der Konfrontationseinvernahme gegen ein entschuldigtes Fernbleiben. Während der amtliche Verteidiger die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden telefo- nisch infolge einer Lebensmittelvergiftung abgemeldet hat (Konfrontations- einvernahme vom 16. Januar 2024 [Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 1), gab die Beschwerdeführerin später an, der Grund für ihr Fernbleiben sei eine Lungenentzündung gewesen (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Fragen 28 f.). Trotz Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft Baden reichte die Beschwerdeführerin in der Folge an- scheinend auch kein ärztliches Zeugnis für ihr Fernbleiben am 16. Januar 2024 ein (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Ziff. II.2). Auch der Schlusseinvernahme vom 29. November 2024 blieb die Be- schwerdeführerin unbestritten unentschuldigt fern (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft], Fragen 30 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit Vorladungen nicht beachtet hat. So blieb sie den beiden Terminen zur Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 30. De- zember 2022 sowie am 10. Januar 2023 unentschuldigt fern und entschul- digte sich für einen dritten Termin am 18. Januar 2023 gleichentags per E- Mail. Der vierten Vorladung für die Einvernahme am 19. Januar 2023 leis- tete die Beschwerdeführerin mit einer Stunde Verspätung Folge (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. Februar 2023 [Beilage 7 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 2). Weiter konnte die Beschwerde- führerin in der Vergangenheit auch an ihrem temporären Wohnort in QS._____ bei ihrer Mutter mehrfach nicht angetroffen und auch ansonsten nicht erreicht werden (Rapport der Kantonspolizei Glarus vom 6. November 2023 [Beilage 10 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 4). -8- 4.5.4. Mit Blick auf die vorstehende Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände (drohende mehrjährige Freiheitsstrafe, kein fester Wohnort, unsi- chere Erreichbarkeit und wiederholtes Nichtbeachten von Vorladungen) er- scheint es nicht nur möglich, dass die Beschwerdeführerin erneut unter- taucht, vielmehr spricht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im gegebenen Zeitpunkt den Behörden wie- derum nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 221 StPO). Damit sind die qualifizierten Voraussetzungen gegeben, welche für eine Haft wegen Untertauchens im Inland erfüllt sein müssen (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 221 StPO). Auch das Vorbringen der Beschwer- deführerin, ihre Beiständin und ihr Vater würden sie künftig unterstützen (Beschwerde, Rz. 21), vermag nichts an der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines erneuten Untertauchens im Inland zu ändern. Vorab erhellt nicht und wird auch nicht präzisiert, inwiefern der Vater der Beschwerdeführerin mit dieser überhaupt in Kontakt steht und wie er konkret auf diese in Bezug auf ein künftiges Untertauchen in der Schweiz einwirken könnte. Weiter über- zeugt auch der Hinweis auf die Unterstützung der Beiständin nicht, denn in der Vergangenheit entzog sich die Beschwerdeführerin trotz Beistand- schaft wiederholt dem Zugriff durch die Behörden. Es ist nicht nachvollzieh- bar, weshalb dies künftig anders sein sollte, zumal die Beiständin noch am 1. Oktober 2024 angegeben hat, nicht zu wissen, wo sich die Beschwerde- führerin derzeit aufhalte und lediglich ab und zu mit dieser per WhatsApp Kontakt zu haben (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Okto- ber 2024 [Beilage 11 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]). 4.5.5. Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Haft sei ver- hältnismässig. Abgesehen davon, dass Ersatzmassnahmen wie eine regel- mässige Meldepflicht (vgl. Beschwerde, Rz. 33 ff.) oder eine Pflicht, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO), ein Untertauchen nicht verhindern könnten, würden sie vorausset- zen, dass die Beschwerdeführerin ihnen voraussichtlich zuverlässig Folge leisten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.4). Davon ist nach dem Dargelegten bei der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte "Fuss- fessel" (vgl. Beschwerde, Rz. 33 ff.) – mit welcher das Electronic Monitoring gemeint sein dürfte – änderte daran nichts. Vielmehr handelt es sich beim Electronic Monitoring (vgl. für den ordentlichen Sanktionsvollzug Art. 79b StGB) nicht um eine selbstständige Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft, sondern es stellt ein technisches Hilfsmittel des Sanktionsvollzugs dar, das auch zur elektronischen Überwachung des Vollzugs von -9- strafprozessualen Ersatzmassnahmen eingesetzt werden kann, etwa eines Hausarrests oder einer sonstigen örtlichen Aus- oder Eingrenzung des Auf- enthalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2). Die Massnahme erlaubt jedenfalls zurzeit jedoch keine Überwachung in Echtzeit (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Begehung von Straftaten, eine Flucht oder Kollusionshand- lungen zu verhindern und somit einer bestehenden Wiederholungs-, Aus- führungs-, Flucht- oder Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (FREI/ZU- BERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 237 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.6. 4.6.1. Schliesslich beschlägt die Frage der Verhältnismässigkeit der Dauer der Sicherheitshaft das in Art. 5 Abs. 2 StPO gesetzlich verankerte Beschleu- nigungsgebot. Demnach ist ein Strafverfahren, welches gegen eine sich in Haft befindende beschuldigte Person geführt wird, vordringlich zu führen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 4.6.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 zur Schlusseinvernahme am 29. November 2024 vor- geladen. Nach der Schlusseinvernahme ist die Anklageerhebung geplant (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, S. 3). Nachdem die Durchführung der Schlusseinvernahme bereits vorbereitet sein dürfte, ist es geboten, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleuni- gung zum Abschluss bringt. Für die Durchführung der Schlusseinvernahme und die anschliessende Anklageerhebung erscheint – ausserordentliche Umstände vorbehalten – ein Zeitraum von maximal zwei Monaten ange- messen. Die Staatsanwaltschaft Baden ist daher gehalten, die weiteren Un- tersuchungshandlungen möglichst zeitnah, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Beginn der Untersuchungshaft, d.h. bis zum 12. April 2025 vorzunehmen. 5. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt, jedoch erscheint die bis zum 12. Mai 2025 angeordnete Untersu- chungshaft in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. In teilweiser Gut- heissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Feb- ruar 2025 aufzuheben und die Beschwerdeführerin bis am 12. April 2025 in Untersuchungshaft zu versetzen. - 10 - 6. 6.1. Die Anordnung der Sicherheitshaft nur bis am 12. April 2025 kommt im Er- gebnis einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Drittel gleich. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und das verbleibende Drittel ist auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidi- gung und Bestellung des aktuellen amtlichen Verteidigers als amtlichen Verteidiger. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der amt- lichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 6.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2025 aufgeho- ben und die Beschwerdeführerin wird bis am 12. April 2025 in Untersu- chungshaft versetzt. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln mit Fr. 704.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch