5.3. Die Dauer der bisherigen und einstweilen bis zum 9. Mai 2025 angeordneten Untersuchungshaft erscheint mit Blick auf den dringenden Tatverdacht betreffend die im Raum stehenden Delikte als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, E. 3.2, verwiesen werden. Angesichts dessen, dass die noch durchzuführenden Befragungen bzw. Gegenüberstellungen eine längere Zeit beanspruchen werden (vgl. dazu oben, E. 4.6), ist auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers (Anordnung von Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von einem Monat) abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 10, Ziff. 5 bzw. Beschwerdeantrag