vgl. auch Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 50) ungeeignet, eine Beeinflussung von bzw. Absprache mit Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen (vgl. E. 4.6 oben) zu verhindern. Es liegt immer noch dieselbe Ausgangslage vor und es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen.