5.2. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (angefochtene Verfügung E. 4.2) sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen der gleiche Zweck wie mit der Haft erreicht werden könnte. Insbesondere ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kontakt- bzw. Annäherungsverbot gegenüber den Geschädigten (vgl. Beschwerde S. 10, Ziff. 4.2 bzw. Beschwerdeantrag Ziff. 2; vgl. auch Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 50) ungeeignet, eine Beeinflussung von bzw. Absprache mit Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen (vgl. E. 4.6 oben) zu verhindern.