4.7. Unter diesen Umständen ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. 4.8. Den ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrem Haftanordnungsantrag bejahten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr prüfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.4.1). Nachdem das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr vorliegend klar gegeben ist (vgl. Urteil des - 14 -