Es sind somit noch diverse Untersuchungshandlungen ausstehend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Befragungen bzw. Gegenüberstellungen jeweils Dolmetscher beizuziehen sind, was eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Da bei Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht, hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran, als unschuldig zu gelten oder sein Verschulden im Vergleich zu anderen Tatbeteiligten zumindest als möglichst gering erscheinen zu lassen.