Befragung nach wie vor unklar, wer alles am 8. Februar 2025 in der Wohnung bzw. am Raub beteiligt war. Die Geschädigten sprachen von 8–10 in der Wohnung anwesenden Personen (vgl. dazu die angefochtene Verfügung, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf deren Aussagen), welche noch nicht ermittelt werden konnten (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, S. 4) und deren Aussagen relevant sind. Mutmasslich involviert sind G._____, der Vater des Beschwerdeführers bzw. des ebenfalls inhaftierten Mitbeschuldigten E._____, sowie H._____, der Cousin der beiden. G._____ und H._____ waren laut Aussage von C._____ Begleitpersonen des Mitbeschuldigten E.__