Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; FORSTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 221 StPO). 4.6. Zur Kollusionsgefahr im vorliegenden Fall kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2.3.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bis zur Anhaltung war dem Beschwerdeführer bzw. sämtlichen (Mit-)Tätern die Involvierung der Polizei nicht bekannt und der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte E._____ haben sich offensichtlich nicht abgesprochen, was daraus hervorgeht, dass ihre Aussagen in zentralen Punkten Widersprüche aufweisen.