4.3. Der Beschwerdeführer brachte dem entgegen, dass er eingehend befragt worden sei. Würden er und die Geschädigten ihre Aussagen plötzlich ändern, so würde dies auffallen und würde voraussichtlich auf seine ersten Aussagen abgestützt. Bezüglich allfälliger Mittäter sei anzumerken, dass er zwischen dem Vorfall am Abend des 8. Februar 2025 und seiner Anhaltung am 9. Februar 2025 um 15.00 Uhr genügend Zeit gehabt hätte, sich mit Mittätern abzusprechen. Absprachen könnten somit auch mit Anordnung von Untersuchungshaft nicht mehr verhindert werden, weshalb Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei (Beschwerde S. 10, Ziff. 4.2).