4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr insbesondere mit der Begründung, die noch unbekannten Mittäter seien zu ermitteln und zu befragen und der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, mit seinem Bruder und weiteren Mittätern Absprachen zu treffen oder Beweismittel wie Tatwaffen und Gegenstände zu beseitigen (angefochtene Verfügung, E. 2.3.3).