3.5.4. Es besteht damit der dringende Tatverdacht auf Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB bzw. auf versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau liegt damit ein für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichender dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO vor. 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt des Weiteren einen besonderen Haftgrund voraus (vgl. E. 2 hiervor).