Nachdem der Mitbeschuldigte E._____ angab, er sei am 9. Februar 2025 mit seinem Bruder, seinem Vater und seinem Cousin H._____ in der Wohnung erschienen (Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 110 f.) und C._____ gegenüber der Polizei (mündlich) angab, bei diesen Begleitpersonen handle es sich um einen der Täter des Raubes vom 8. Februar 2025 (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 114), ist zum jetzigen Zeitpunkt auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB beging.