log eingestandenermassen in Bezug auf die Frage, wie die Gegenstände zu ihm gekommen waren (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 140). Nicht glaubhaft ist somit auch seine Aussage, wonach die Fr. 300.00 für die Reparatur der Türe gewesen seien (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Frage 113). Der Mitbeschuldigte E._____ sowie der Beschwerdeführer konnten in der Folge angehalten und vorläufig festgenommen werden (vgl. Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3).