3.5.3. Am 9. Februar um 13.18 Uhr erschien der Mitbeschuldigte E._____ in der Wohnung und forderte die anwesende C._____ erneut auf, die Wohnung zu verlassen. Er verabredete sich mit ihr zu einem Treffen gleichentags um 15.00 Uhr, um ihr die entwendeten Gegenstände zu retournieren, wenn sie ihm im Gegenzug Fr. 300.00 aushändige (vgl. dazu Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2). Der Mitbeschuldigte E._____ log eingestandenermassen in Bezug auf die Frage, wie die Gegenstände zu ihm gekommen waren (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._