3.5.2.5. Zusammengefasst lassen sich die Aussagen der Geschädigten zum Kerngeschehen in Übersteinstimmung bringen, weshalb mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf ihre Aussagen abzustellen ist (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.2.2). Im Gegensatz hierzu sind die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Mitbeschuldigten E._____ nicht überzeugend und die Einwände im Beschwerdeverfahren vermögen die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau nicht in Frage zu stellen. Demnach ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich eines Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB nach wie vor gegeben.