Zusammenhänge stellt dies ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeschuldigten E._____ vom 8. Februar 2025 dar. C._____ gab zudem an, dass der Mitbeschuldigte E._____ am Telefon gesagt habe, sie sollten zuhause bleiben, sie sähen sich am Abend um 20.00 Uhr. Kurz nach 20.00 Uhr sei dann die ganze Gruppe gekommen (vgl. Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Frage 53). Der Beschwerdeführer gab schliesslich an, sie seien am 8. Februar 2025 vier Personen gewesen und "die Anderen" – u.a. der Mitbeschuldigte E._____ zusammen mit seiner Tochter – seien im Auto gewesen (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025,