Am Abend des 7. Februar 2025 – und somit nach dem Treffen mit der Meinungsverschiedenheit – wurde (in Abwesenheit der Geschädigten) die Wohnungstüre aufgebrochen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 94; Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Frage 38; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 159; Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 27, 34). Nach Darstellung von C._____ wurde die Türe von innen aufgebrochen (Einvernahmeprotokoll von C._____ vom 9. Februar 2025, Frage 51). Aufgrund der zeitlichen - 10 -