Nicht glaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Mitbeschuldigten E._____ hinsichtlich des Grundes, weshalb die Geschädigten ausziehen sollten. Der dem Einvernahmeprotokoll von F._____ beiliegenden Fotomappe sind nämlich – anders als dies von ihnen geschildert wird – weder Hinweise auf eine Unordnung noch auf einen Bordellbetrieb zu entnehmen (vgl. Einvernahmeprotokoll von E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 66, 68, 71; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 16, 18, 80 sowie Fotomappe).