In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Täter hätten nicht wissen können, dass es sich bei D._____ um den Cousin von B._____ gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 8, Ziff. 3.4.4.6), ist festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers diese Information möglicherweise anlässlich des Treffens vom 7. Februar 2025 erhielt, zumal dieser davon sprach, eine Familie in der Wohnung angetroffen zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll von E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 22, 52, 72 ff.).