Nicht weiter relevant sind schliesslich die Aussagen von D._____ betreffend sein kaputtgegangenes Mobiltelefon (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 3.4.4.2), zumal dieses nicht entwendet wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 67 f.) und sich allfällige Widersprüche in Details des Kaputtgehens nicht auf die grundsätzliche Glaubwürdigkeit von ihm als Person auswirken.