Was seine Nichtbeachtung der polizeilichen Weisung, nicht in die Wohnung an der Q-Strasse in [...] zurückzukehren, anbelangt (vgl. Beschwerde S. 6, Ziff. 3.4.2.3), ist seine Erklärung nachvollziehbar, wonach er (ohne Dokumente, Geld und Mobiltelefon) keinen anderen Ort zum Schlafen gehabt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 99). Hinsichtlich der nur geringfügigen Verletzungen von D._____ (vgl. Beschwerde S. 8, Ziff. 3.4.4.7) kann auf dessen Erklärung verwiesen werden, wonach er eine dicke Winterjacke angehabt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von D._____ vom 9. Februar 2025, Frage 48). -9-