3.5.2.4. Zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers hat sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits zutreffend geäussert (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.2.2). Der dringende Tatverdacht lässt sich dadurch nicht entkräften: Was die Täterbeschreibungen anbelangt (vgl. Beschwerde S. 6, Ziff. 3.4.2.4 sowie S. 7, Ziff. 3.4.3.5), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Anwesenheit in der Wohnung am 8. Februar 2025 gar nicht (mehr) bestreitet.