9. Februar 2025, Frage 3), d.h. er wurde mit einem Messer angegriffen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Frage 54). Bei der Anhaltung des Mitbeschuldigten E._____ trug dieser ein Elektroschockgerät auf sich (vgl. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3). Dass dieses Elektroschockgerät entgegen der Darstellung von B._____ keine gelben Stellen aufweist, könnte damit zusammenhängen, dass dieser angab, zwei Personen hätten ein solches getragen bzw. das "etwas mit Gelb" könnte sich auf das zweite Elektroschockgerät beziehen (vgl. Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 9. Februar 2025, Fragen 47 und 48).