_ vom 9. Februar 2025, Frage 80, 83). Allein durch das Mitführen bzw. Zeigen von Messern kann eine Nötigung bzw. ein Versuch dazu vorliegen, zumal die dadurch ausgelöste Zwangsintensität geeignet ist, die Handlungsfähigkeit der Geschädigten einzuschränken. D._____ erlitt zudem eine Schnittverletzung (vgl. Einvernahmeprotokoll von D._____ vom -8-