und D._____ aufgrund von Verletzungen im Spital Muri behandelt worden sind (vgl. Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 68, 77). Gerade wenn die Wohnungsvermittlung auf dubiose Weise durch F._____ zustande kam bzw. die Geschädigten offensichtlich ohne Mietvertrag und Anmeldung bei der Gemeinde in einer fremden Wohnung wohnten (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll von F._____ vom 19. Februar 2025, Beschwerdeantwortbeilage), hätten sie kaum ohne Grund die Polizei einschalten wollen. Auch die Erklärung