3.5.2.3. Der Beschwerdeführer will die entwendeten Gegenstände nicht durch eine Nötigungshandlung, sondern als Garantie für den Auszug aus der Wohnung am nächsten Tag weggenommen zu haben. Er bestritt, gedroht oder Gewalt angewendet bzw. Geld gewollt zu haben. Er habe nur gewollt, dass die mutmasslichen Geschädigten (aus der Wohnung) weggingen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 73 ff.; Beschwerde S. 5, Ziff. 3.3; vgl. auch Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 149 f., 153).