_ wiederum sagte in Bezug auf die Wegnahme der Gegenstände widersprüchlich aus. Erst als er mit der Aussage des Beschwerdeführers konfrontiert wurde, gab er an, die fraglichen Gegenstände nicht von C._____, sondern vom Beschwerdeführer ausgehändigt erhalten zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. Februar 2025, Fragen 129 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt demgemäss zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte E._____ unbestrittenermassen im Besitz der entnommenen Gegenstände waren.