__ gelenkten PW (vgl. Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 2 bzw. Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 10. Februar 2025, S. 3). Der Beschwerdeführer gab denn (nach anfänglichem Bestreiten) auch zu, Pass, Mobiltelefon und zwei Portemonnaies der Geschädigten aus der Wohnung mitgenommen bzw. entwendet zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Fragen 130-140; Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025, Frage 11). Der Mitbeschuldigte E._____ wiederum sagte in Bezug auf die Wegnahme der Gegenstände widersprüchlich aus.