3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Haftanordnungsantrag sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und machte geltend, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Einwände den dringenden Tatverdacht nicht aufzuweichen vermöchten (Beschwerdeantwort S. 2 f.). 3.4. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- -5-