die Schlüssel für die Wohnung an der Q-Strasse herausgegeben habe und welcher am 19. Februar 2025 einvernommen worden sei. F._____ habe insbesondere bestritten, einem der Geschädigten die Wohnung übergeben zu haben. Die bisher erhobenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Geschädigten, vermöchten keinen dringenden Tatverdacht zu begründen (Beschwerde, S. 4 ff.).