3.2. Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht mit der Begründung, er habe sich zwar am 8. Februar 2025 in der Wohnung an der Q- Strasse in [...] aufgehalten, gegenüber den dort anwesenden Personen indessen keine Gewalt angewendet oder diese bedroht. Die Geschädigten hätten teilweise massiv widersprüchlich ausgesagt, was vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht berücksichtigt worden sei. Dazu passe auch die Aussage von F._____, an welchen der Mitbeschuldigte E._____ die Schlüssel für die Wohnung an der Q-Strasse herausgegeben habe und welcher am 19. Februar 2025 einvernommen worden sei.