3.4. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2025, mit der er in Untersuchungshaft versetzt wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten.