4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei im Rahmen des Hauptverfahrens zu entschädigen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 21. Februar 2025 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.