7. Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar 2025 das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2025 abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist seinem Wahlverteidiger keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.