6. Die Dauer der seit dem 7. Mai 2024 erstandenen strafprozessualen Haft (ab dem 27. September 2024 in Form des vorzeitigen Strafvollzugs) erscheint insbesondere mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf des mehrfachen qualifizierten Raubes und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe (Art. 140 Ziff. 2 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vor) nach wie vor als verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Überhaft. - 16 -