Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Seine Entweichung aus der fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2024 lässt schliesslich ebenfalls befürchten, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen i.S.v. Art. 237 Abs. 2 StPO halten würde.