Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen keine systematischen Personenkontrollen an der Landesgrenze mehr durchgeführt werden.