KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 238 StPO). - 15 - 5.2.2. Dem Beschwerdeführer wird nach eigenen Aussagen monatlich eine Halbwaisenrente von Fr. 800.00 ausbezahlt; sein Vermögen besteht aus Ersparnissen von ca. Fr. 400.00 (Akten HA.2024.211, act. 84 f.). Die Vermögensverhältnisse seiner Mutter hat er in keiner Weise offengelegt (vgl. Beschwerde Rz. 21). Unter diesen Umständen fällt die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft zur Bannung der Fluchtgefahr ausser Betracht.