Beschwerde Rz. 17) wie auch von seiner Mutter bestritten (Akten HA.2024.366, act. 108). Dass ihm alle vier Tanten oder weitere Verwandte in Portugal (Akten HA.2024.366, act. 108) auch nur eine vorübergehende Beherbergung oder anderweitige Hilfe verweigern würden, erscheint nicht als glaubhaft. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass er zu ihnen nur wenig Kontakt hat (Akten HA.2024.366, act. 99). Hinzu kommt, dass die Eltern seiner Verlobten, die Schweizer Bürgerin ist, aus Portugal stammen, womit auch sie Verwandte in Portugal haben und sich mit den Lebensverhältnissen in Portugal auskennen dürfte.