Obwohl die Mutter des Beschwerdeführers offenbar seit 30 Jahren in der Schweiz lebt, hier als selbständige Masseurin tätig ist und eine eigene Praxis eröffnen will (Akten HA.2025.68, act. 17; Beschwerde Rz. 15), ist nicht auszuschliessen, dass sie ihrem Sohn in die Niederlande folgen würde, da sie selber aus den Niederlanden stammt, wo ihre Schwester lebt und sie schon von 2018 bis 2021 mit dem Beschwerdeführer gelebt und gearbeitet hat (Akten HA.2024.366, act. 62). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen, wenn als Ziel der Flucht ein Land in - 12 -