Obwohl dem Urteil des Sachgerichts nicht vorgegriffen werden darf, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung wegen mehrfachen qualifizierten Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB einer mehrjährigen Freiheitsstrafe entgegensieht. Vor diesem Hintergrund ist ein gewichtiger Anreiz zur Flucht zu bejahen. Auch wenn bei einer Freiheitsstrafe noch der bedingte oder teilbedingte Vollzug möglich wäre, liesse dies weder die Fluchtgefahr dahinfallen noch die Haftdauer als unverhältnismässig erscheinen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3). - 11 -