4.2.2. Zur Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 1.6 der Haftanordnung vom 9. Mai 2024 (Akten HA.2024.211), in E. 4.1 der Verfügung betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. August 2024 (Akten HA.2024.366), in der angefochtenen Verfügung (E. 5.3) sowie in E. 5.2 des Entscheids SBK.2024.237 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. August 2024 verwiesen werden.