Vielmehr sprächen die desolate berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers, seine qualifizierten Kontakte im Ausland, sein längerer Aufenthalt in den Niederlanden, seine Sprachkenntnisse, seine Impulsivität, die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe sowie die drohende Landesverweisung auch weiterhin für eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung ins Ausland absetzen würde. Das Zwangsmassnahmengericht habe eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu Recht bejaht. - 10 -