Somit habe sich an der Situation des Beschwerdeführers seit dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 29. August 2024 nichts Wesentliches geändert, das es rechtfertigen würde, die Fluchtgefahr zu verneinen. Vielmehr sprächen die desolate berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers, seine qualifizierten Kontakte im Ausland, sein längerer Aufenthalt in den Niederlanden, seine Sprachkenntnisse, seine Impulsivität, die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe sowie die drohende Landesverweisung auch weiterhin für eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung ins Ausland absetzen würde.