Inwiefern der Umstand, während der bisherigen Haftzeit keinen Fluchtversuch unternommen zu haben, gegen die Fluchtgefahr sprechen sollte, bleibe schleierhaft. Das Entweichen aus der fürsorgerischen Unterbringung zeige, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich bietende Fluchtmöglichkeiten zu nutzen, um sich behördlichen Anordnungen zu entziehen, die ihm unangenehm seien. Der impulsive Charakter des Beschwerdeführers, der sich auch im Vorfall vom 19. Februar 2024 zeige, als er nach einem Streit mit der Freundin aus Wut mit einer geladenen Waffe zu Hause zwei Schüsse abgefeuert habe, spreche ebenfalls für eine hohe Fluchtgefahr.