einen obligatorischen Schulabschluss und eine abgebrochene Lehre vorzuweisen. Weiter sei er mehrfach straffällig geworden. Eine Landesverweisung drohe ihm daher effektiv und nicht nur rein theoretisch. Aus seiner Ad- hoc-Verlobung mit einer 19-jährigen während der Haftzeit könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Beziehung kaum als gefestigt bezeichnet werden könne, zumal sie sich im Februar 2024 getrennt hätten. Auch wenn B._____ Schweizer Bürgerin sein möge, -9-