4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer habe sich noch im Beschwerdeverfahren SBK.2024.237 dahingehend geäussert, dass er sowohl Niederländisch als auch Portugiesisch spreche, was seine Mutter mit E-Mail vom 4. August 2024 bestätigt habe. Es erscheine auch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden die Sekundarschule abgeschlossen habe, ohne die Sprache zu erlernen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die niederländische Sprache nicht beherrsche, sei vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. Nachdem er während zweieinhalb Jahren in den Niederlanden gewohnt habe und zur Schule ge-