Gegen die Fluchtgefahr spreche weiter, dass er während der neunmonatigen Haftzeit keinen Fluchtversuch unternommen habe. Auch aus seiner Entweichung aus der fürsorgerischen Unterbringung im Februar 2024 lasse sich keine Fluchtgefahr ableiten, da sich die fürsorgerische Unterbringung grundlegend vom Strafvollzug unterscheide, schon wegen der unterschiedlichen Folgen bei einem Fluchtversuch. Gegen die Fluchtgefahr -8-